31.08.2021 – Ab 2.9.2021 3G-Regelung beim TT-Spielen in der Sporthalle

Allgemeinverfügung Nr. 31 des Landkreises Verden
Feststellung einer kumulativen 7-Tage-Inzidenz von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Landkreis Verden
Der Landkreis Verden erlässt als zuständige Behörde gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 der Nds. Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnah-men gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nieder-sächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende
I. Allgemeinverfügung

  1. Es wird festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Verden am 31. August 2021 bereits an fünf aufeinander folgenden Werktagen oberhalb des Wertes von 50 Neu-infizierten pro 100.000 Einwohner liegt.
  2. Ab dem 02. September 2021 gelten im Landkreis Verden die in § 8 der der Nds. Corona-Verordnung genannten Schutzmaßnahmen für Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz über 50. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der Zutritt zu bestimmten Einrichtungen bzw. die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt ist (3G-Regel). Die betrifft insbesondere
     die Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern, hierunter fallen auch private Veranstaltungen wie z. B. Geburtstags- und Hochzeitsfeiern; ausgenommen sind u. a. rechtlich vorgeschriebene Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, religiöse Veranstaltungen und Versammlungen nach Art. 8 GG (z. B. Demonstrationen),
     die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs,
     die Nutzung einer Beherbergungsstätte, wobei nicht geimpfte Personen zwei wei-tere Tests je Woche Aufenthalt durchführen müssen,
     die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen,
    die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbä-dern, Thermen und Saunen,
     Nutzung aller in Theatern, Kinos, Museen und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räume.
    Die 3 G Regel gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden sowie den in § 8 Abs. 3 und 7 der Nds. Corona-Verordnung genannten weiteren Fällen.