22.05.2020: z.Zt. noch kein TT-Spielen in Kirchlintelner Sporthalle erlaubt

Der Gemeindeverwaltung Kirchlinteln liegt der Entwurf der Änderungsverordnung des Landes Niedersachsen vor, in dem es in unserer Angelegenheit auf § 1 Abs. 8 ankommt. Danach ist die Gemeinde ist verpflichtet, zu prüfen, ob u.a. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden.

Hierzu hat die Gemeindeverwaltung entschieden, dass bei allen Ballsportarten grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es zu gemeinsamen Berührungen kommt, der Ball aber nicht nach jeder Berührung desinfiziert werden kann und deshalb die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 8 Nr. 3 der Änderungsverordnung nicht erfüllt werden können.

Soweit das im Einzelfall durch ein überzeugendes Konzept wiederlegt werden kann, würde die Gemeindeverwaltung das differenziert prüfen. Zur Zeit (22.05.2020) erlaubt sie das Tischtennisspielen in den eigenen Sporthallen aber nicht.

(Auszug aus einer schriftlichen Mitteilung des Bürgermeisters vom 22.05.2020)

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Hinweis des „Deutschen Tischtennisbundes“ vom 11. Mai 2020:

„Welche Regelungen gelten?

Maßgeblich sind stets die Verordnungen und ggf. Auflagen der zuständigen staatlichen Stelle auf der Ebene des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen Kommune. Diese sind vollumfänglich zu beachten und umzusetzen. Sie gehen den Maßnahmen aus diesem Konzept vor.

Vielfach knüpfen die zuständigen staatlichen Stellen die Genehmigung des Sportbetriebs an das sportartspezifische Covid-19-Schutzkonzept des jeweiligen Spitzenverbandes. Dies erfolgt manchmal in der Form der verbindlichen Übernahme und manchmal als dringende Empfehlung.
Der DTTB legt mit seinen Untergliederungen hiermit ein sportartspezifisches Covid-19-Schutz- und Handlungskonzept für den Tischtennissport in Deutschland vor. Unter dem Vorbehalt der Übernahme durch die zuständigen staatlichen Stellen sind alle „Maßnahmen“ verbindliche Bestandteile dieses Schutz- und Handlungskonzeptes.
Darüber hinaus enthält dieses Schutz- und Handlungskonzept „Optionale Hinweise“. Diese dienen der Erläuterung oder enthalten weitergehende mögliche Maßnahmen, die jedoch keinen ver-bindlichen Charakter haben.
Die Abschnitte „Mindestens 1,5 Meter Abstand halten!“, „Hygieneregeln umsetzen!“ und „Rahmenbedingungen klären!“ enthalten Maßnahmen und optionale Hinweise, die unabhängig vom Spielort gelten. Daran schließen sich weitere Abschnitte mit zusätzlichen Maßnahmen speziell für das Freiluft-Training, für das Hallen-Training und für den Wettkampf an.
Die Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung der staatlichen Vorgaben und damit in der Regel auch der Maßnahmen aus diesem Schutz- und Handlungskonzept liegt originär beim Verein bzw. Träger des Stützpunktes oder wird diesem im Zuge der Genehmigung des Sportbetriebs von den zuständigen staatlichen Stellen übertragen. Das bedeutet: Zuständig ist der Verein bzw. der Träger des Stützpunktes!
Verstöße gegen die staatlichen Vorgaben können von den zuständigen staatlichen Stellen mit Bußgeldern geahndet werden. Insbesondere bei gravierenden oder wiederholten Verstößen sind dies empfindlich hohe Geldbeträge, die in der Regel der Verein bzw. der Träger des Stützpunktes zu entrichten hat.
Der Deutsche Tischtennis-Bund und seine Untergliederungen übernehmen mit diesem Schutz- und Handlungskonzept keine Verantwortung für eine Ansteckung mit dem Coronavirus während eines Tischtennistrainings oder -wettkampfs.
Der Deutsche Tischtennis-Bund fordert alle Vereine, Träger von Stützpunkten, Trainer*innen, Spieler*innen und Schiedsrichter*innen auf, sich an die Maßnahmen dieses Schutz- und Handlungskonzeptes zu halten.“

https://www.tischtennis.de/corona